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IFRS 18 11

Allgemeine Vorschriften für den Abschluss

Vollständiger Abschluss

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Die in den Paragraphen 10(a)–10(d) angeführten Abschlussbestandteile (und die zugehörigen Vergleichsinformationen) werden als primäre Abschlussbestandteile bezeichnet. Ein Unternehmen kann für diese Bestandteile andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen verwenden. So kann ein Unternehmen beispielsweise die Bezeichnung „Vermögens- und Kapitalübersicht“ anstelle von „Bilanz“ verwenden. Darüber hinaus kann ein Unternehmen – auch wenn in diesem Standard Begriffe wie „sonstiges Ergebnis“, „Gewinn oder Verlust“ und „Gesamtergebnis“ verwendet werden – zur Bezeichnung der in diesem Standard verlangten Summen, Zwischensummen und Einzelposten andere Begriffe verwenden, sofern sie so gewählt werden, dass sie ein getreues Bild der Merkmale der jeweiligen Posten vermitteln, wie in Paragraph 43 verlangt. Beispielsweise könnte der Gewinn oder Verlust mit dem Begriff „Überschuss“ bzw. „Fehlbetrag“ bezeichnet werden.

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ZAAAK-10127