Eigenkapitalveränderungsrechnung
Informationen, die in der Eigenkapitalveränderungsrechnung darzustellen sind
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Nach IAS 8 sind zur Berücksichtigung von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, soweit durchführbar, rückwirkende Anpassungen erforderlich, es sei denn, die Übergangsvorschriften in einem anderen IFRS-Rechnungslegungsstandard schreiben eine andere Erfassung vor. Ebenso sind nach IAS 8, soweit durchführbar, rückwirkende Berichtigungen von Fehlern erforderlich. Rückwirkende Anpassungen und rückwirkende Berichtigungen stellen keine Eigenkapitalveränderungen dar, sondern sind Anpassungen des Anfangssaldos der Gewinnrücklagen, sofern nicht ein IFRS-Rechnungslegungsstandard eine rückwirkende Anpassung einer anderen Eigenkapitalkomponente verlangt. Nach Paragraph 107(b) hat ein Unternehmen die sich aus Änderungen der Rechnungslegungsmethoden und – getrennt davon – aus der Fehlerberichtigung ergebende Gesamtanpassung für jede Eigenkapitalkomponente in der Eigenkapitalveränderungsrechnung darzustellen. Ein Unternehmen hat diese Anpassungen für jede Vorperiode sowie für den Periodenanfang darzustellen.
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ZAAAK-10127