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IFRS 18 107

Eigenkapitalveränderungsrechnung

Informationen, die in der Eigenkapitalveränderungsrechnung darzustellen sind

107

Ein Unternehmen hat gemäß Paragraph 10 eine Eigenkapitalveränderungsrechnung zu erstellen. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung muss enthalten:

(a)

das Gesamtergebnis für die Berichtsperiode, wobei die Gesamtbeträge, die den Eigentümern des Mutterunternehmens und den nicht beherrschenden Anteilen zuzuordnen sind, getrennt auszuweisen sind,

(b)

für jede Eigenkapitalkomponente die Auswirkungen einer rückwirkenden Anwendung oder rückwirkenden Berichtigung, die gemäß IAS 8 erfasst wurde, und

(c)

für jede Eigenkapitalkomponente eine Überleitung vom Buchwert zu Beginn der Periode auf den Buchwert am Ende der Periode, wobei (zumindest) die Veränderungen gesondert darzustellen sind, die zurückzuführen sind auf

(i)

Gewinn oder Verlust,

(ii)

sonstiges Ergebnis und

(iii)

Geschäftsvorfälle mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln, wobei Kapitalzuführungen von Eigentümern und Ausschüttungen an Eigentümer sowie Veränderungen bei Eigentumsanteilen an Tochterunternehmen, die keinen Verlust der Beherrschung nach sich ziehen, gesondert auszuweisen sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127