Bilanz
Posten, die in der Bilanz darzustellen oder im Anhang anzugeben sind
106
Vorbehaltlich Paragraph 96 schreibt dieser Standard weder die Reihenfolge noch die Gliederung vor, in der ein Unternehmen die Posten in der Bilanz darstellt. Ferner gilt, dass die verwendeten Bezeichnungen und die Reihenfolge der Posten oder die Aggregation ähnlicher Posten in Abhängigkeit von der Art des Unternehmens und seinen Geschäftsvorfällen geändert werden können, um eine nützliche strukturierte Zusammenfassung der Vermögenswerte, der Schulden und des Eigenkapitals des Unternehmens bereitzustellen. Beispielsweise kann ein Finanzinstitut die Bezeichnungen in Paragraph 103 anpassen, um eine nützliche strukturierte Zusammenfassung der Vermögenswerte, der Schulden und des Eigenkapitals eines Finanzinstituts bereitzustellen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127