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IFRS 18 105

Bilanz

Posten, die in der Bilanz darzustellen oder im Anhang anzugeben sind

105

In den Paragraphen B109–B111 sind die Vorgaben festgelegt, nach denen ein Unternehmen nach eigenem Ermessen bestimmt, ob es zusätzliche Einzelposten in der Bilanz darzustellen oder Posten im Anhang anzugeben hat.

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ZAAAK-10127