IFRS 18 105
Bilanz
Posten, die in der Bilanz darzustellen oder im Anhang anzugeben sind
105
In den Paragraphen B109–B111 sind die Vorgaben festgelegt, nach denen ein Unternehmen nach eigenem Ermessen bestimmt, ob es zusätzliche Einzelposten in der Bilanz darzustellen oder Posten im Anhang anzugeben hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127