IFRS 18 10
Allgemeine Vorschriften für den Abschluss
Vollständiger Abschluss
10
Ein vollständiger Abschluss besteht aus
(a)
einer Ergebnisrechnung für die Berichtsperiode (siehe Paragraph 12),
(b)
einer Bilanz zum Abschlussstichtag,
(c)
einer Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Berichtsperiode,
(d)
einer Kapitalflussrechnung für die Berichtsperiode,
(e)
dem Anhang für die Berichtsperiode,
(f)
Vergleichsinformationen in Bezug auf die vorangegangene Periode gemäß den Paragraphen 31–32 und
(g)
einer Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode, falls gemäß Paragraph 37 vorgeschrieben.
Fundstelle(n):
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ZAAAK-10127