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FG Köln Urteil v. - 3 K 194/23

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 488; BGB § 675c Abs. 3; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 3

Einkünfte aus Leistungen

Erträge aus Krypto-Lending

Leitsatz

1. Erträge aus Krypto-Lending unterliegen als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG dem persönlichen Steuersatz.

2. Der Kryptowert Bitcoin repräsentiert keine „sonstige Kapitalforderung jeder Art” i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Fundstelle(n):
BB 2026 S. 278 Nr. 6
YAAAK-10110

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FG Köln, Urteil v. 10.09.2025 - 3 K 194/23

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