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BFH Urteil v. - III R 88/73 BStBl 1974 II S. 666

Gesetze: AO § 214

Leitsatz

1. Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß die Feststellung eines Einheitswerts unzulässig ist, wenn er nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, weil sämtliche Steuern verjährt sind, die auf das Jahr entfallen, auf dessen Beginn die Feststellung durchgeführt werden soll.

2. Der Umstand, daß eine Steuer mangels steuerpflichtigen Vermögens nicht festgesetzt wird, steht der Einheitswertfeststellung nicht entgegen, weil Fragen der Steuerfestsetzung nicht im Verfahren zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen entschieden werden können.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 666
BFHE S. 55 Nr. 113,
VAAAB-00068

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BFH, Urteil v. 12.07.1974 - III R 88/73

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