Gesetze: Gesetz über die Befreiung des Grunderwerbs zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken von der Grunderwerbssteuer (GrEStGemG) Nordrhein Westfalen Gesetz über die Befreiung des Grunderwerbs zu gemeinnützigenGesetz über die Befreiung des Grunderwerbs zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken von der Grunderwerbssteuer (GrEStGemG) Nordrhein Westfalen mildtätigen und kirchlichen Zwecken von der Grunderwerbssteuer (GrEStGemG) Nordrhein Westfalen § 1 Abs. 2
Leitsatz
Ein Grundstück wird unmittelbar als Hochschule verwendet, wenn auf ihm spezifische Hochschulaufgaben wahrgenommen werden. Zu diesem gehört nicht die Unterbringung von Gastwissenschaftlern.
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 663 BFHE S. 67 Nr. 113, RAAAB-00065
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.