Gesetze: Gesetz über die Befreiung des Grunderwerbs zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken von der Grunderwerbssteuer (GrEStGemG) Nordrhein Westfalen Gesetz über die Befreiung des Grunderwerbs zu gemeinnützigenGesetz über die Befreiung des Grunderwerbs zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken von der Grunderwerbssteuer (GrEStGemG) Nordrhein Westfalen mildtätigen und kirchlichen Zwecken von der Grunderwerbssteuer (GrEStGemG) Nordrhein Westfalen § 1 Abs. 2
Leitsatz
Ein Grundstück wird unmittelbar als Hochschule verwendet, wenn auf ihm spezifische Hochschulaufgaben wahrgenommen werden. Zu diesem gehört nicht die Unterbringung von Gastwissenschaftlern.
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 663 BFHE S. 67 Nr. 113, RAAAB-00065