Wird zunächst das Erbbaurecht an einem Grundstück erworben, sodann auf diesem Erbbaurecht ein Wohngebäude nach den Grundsätzen des sozialen Wohnungsbaues errichtet und erst mehr als fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes das Eigentum an dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück selbst erworben, so kann der Grundstückserwerb wegen des großen zeitlichen Abstandes zum Erbbaurechtserwerb nicht mehr mit diesem zusammen als einheitlicher Vorgang angesehen und unter analoger Anwendung der Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau in der Fassung vom (GVBl 1958, 330) von der Grunderwerbsteuer befreit werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 661 BFHE S. 63 Nr. 113, HAAAB-00064
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