Gesetze: BewG (1965) § 95GüKG (in der am geltenden Fassung) § 8 Abs. 1GüKG (in der am geltenden Fassung) § 9GüKG (in der am geltenden Fassung) § 10GüKG (in der am geltenden Fassung) § 11GüKG (in der am geltenden Fassung) § 12GüKG (in der am geltenden Fassung) § 13GüKG (in der am geltenden Fassung) § 15
Leitsatz
Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr in der Bundesrepublik Deutschland können bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens eines Transportunternehmers auf den nicht angesetzt werden, wenn sie sich noch in der Hand dessen befinden, dem sie ursprünglich erteilt worden sind. Güterfernverkehrsgenehmigungen, die von einem anderen Unternehmer erworben sind, können dagegen angesetzt werden, es sei denn, daß ausnahmsweise das für sie gezahlte Entgelt nicht hinreichend bestimmbar ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 654 BFHE S. 50 Nr. 113, TAAAB-00060
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