Zu § 4 GrStG
A 4.5 Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze
(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG gilt nur für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze. 2Für Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen (Militär-, Sport- oder Privatflugplätze), kommt eine Grundsteuerbefreiung nicht in Betracht; allerdings kann sich für diese Flugplätze eine Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 GrStG ergeben. 3Grundstücke und Grundstücksteile, die von der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) genutzt werden, sind nach § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG auch dann befreit, wenn sie sich außerhalb der Flughäfen befinden. 4Nicht befreit sind dagegen Grundstücke und Grundstücksteile, die von der DFS für Verwaltungszwecke genutzt werden.
2) Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG umfasst
alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen,
alle Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen, und
alle Grundflächen mit ortsfesten Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind.
Zusammenstellung der unbebauten und bebauten Grundflächen und Gebäude auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen; grundsteuerliche Behandlung und Abgrenzung zu Betriebsvorrichtungen (vgl. auch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom , BStBl I S. 734)
A. Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen
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Bezeichnung bzw. Funktion | Grundsteuerliche
Behandlung | |
1. | Start- und Landebahnen | Grundflächen befreit [1]; bauliche Bestandteile
(Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen |
2. | Rollbahnen | befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen |
3. | Schutzstreifen und Sicherheitsflächen | befreit |
4. | Abfertigungsvorfelder und darunter liegende Fluggasttunnel und
Gepäckverteileranlagen | Grundflächen befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen und Fluggasttunnel, die die Flugsteige – siehe Absatz B Nummer 17 – unmittelbar miteinander verbinden) sind Betriebsvorrichtungen |
5. | Abstellflächen und Wendeflächen (befestigt und unbefestigt), die dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen | befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen |
6. | Rollbrücken (für kreuzungsfreien Verkehr auf dem Flughafen) | befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen |
7. | Flugplatzbetriebsstraßen innerhalb des Flugplatzgeländes | befreit |
B. Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen
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Bezeichnung bzw. Funktion | Grundsteuerliche
Behandlung | |
1. | Abfertigungsgebäude | nicht befreit |
2. | ASR [2]-Gebäude, Gebäude für Sende- und Empfangsanlage, Gebäude für Flugmonitore (Sendeeinrichtungen für Fernfeldmonitore) | befreit |
3. | Baubüros | befreit, wenn sie überwiegend der Herstellung oder Herrichtung steuerfreien Grundbesitzes dienen |
4. | Betriebstankstellen | befreit |
5. | Bordverpflegungsküchen der Luftverkehrsgesellschaften und Cateringgebäude | nicht befreit |
6. | Büros und Verwaltungsgebäude des Flugplatzhalters | befreit, soweit überwiegend steuerfreier Grundbesitz verwaltet wird |
7. | Büros und Verwaltungsgebäude der Luftverkehrsgesellschaften | nicht befreit |
8. | Büros der Mietwagenunternehmen | nicht befreit |
9. | Diensträume der Polizei | nicht befreit; soweit begünstigtem Rechtsträger zuzuordnen, Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG |
10. | Diensträume der Bundespolizei | befreit, soweit sie z. B. der Aufgabe Grenzschutz und Luftsicherheit dienen |
11. | Räume für Einwanderungs- und Asylbehörden | nicht befreit; soweit begünstigtem Rechtsträger zuzuordnen, Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG |
12. | Empfangsgebäude | nicht befreit |
13. | Feuerwehrgebäude | befreit |
14. | Flugplatzgaststätten | nicht befreit |
15. | Flugplatzgärtnereien, die überwiegend damit beschäftigt sind, das Rollfeld zu säubern und den Bewuchs aus Gründen der Flugsicherheit zu überwachen | befreit |
16. | Flugsicherungsgebäude | befreit |
17. | Flugsteige, wenn sie der allgemeinen Öffentlichkeit nicht
zugänglich sind | befreit sind nur die reinen Zugangsflächen zu den Flugzeugen (nicht befreit sind die in den Flugsteigen enthaltenen sonstigen Räume wie Verkaufsläden, Sozialeinrichtungen, Büros o. Ä.). Die begünstigten Flugsteige sind aus den nicht befreiten Abfertigungsgebäuden auszusondern. |
18. | Flugwetterdienstgebäude (Außenstellen des Deutschen Wetterdienstes) | befreit |
19. | Flugzeughallen für Flugzeuge, die gewerbsmäßig gegen Entgelt für die Beförderung von Personen und/oder Waren eingesetzt werden, sowie für Privatflugzeuge | nicht befreit |
20. | Frachthallen und Transitgepäckhallen | nicht befreit |
21. | Garagen, Parkplätze und Parkhäuser für Fluggäste und Flugplatzpersonal | befreit unter den Voraussetzungen des A 4.4 |
22. | Garagen für Kraftfahrzeuge des Flugplatzbetriebes | befreit |
23. | Geräteschuppen für den Flugplatzbetrieb | befreit |
24. | Heizwerk | befreit, wenn überwiegend steuerfreier Grundbesitz beheizt wird |
25. | Kantinen für Personal der Flugplatzgesellschaft | nicht befreit |
26. | Kontrollturm | befreit |
27. | Lagerräume für Materialien des Flugplatzbetriebs | befreit |
28. | Lagerräume des Fundamtes und der Luftverkehrsgesellschaften | nicht befreit |
29. | Lärmschutzhallen | befreit; Lärmschutzwände sind Betriebsvorrichtungen |
30. | Luftpostgebäude und andere Diensträume der Post | nicht befreit |
31. | Pförtnergebäude | befreit |
32. | Pumpenhaus | befreit |
33. | Rampengerätestationen | befreit |
34. | Sanitätsgebäude und Quarantänestation und der Gesundheitsprüfung dienende Gebäude(-teile) | befreit, soweit sie unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen |
35. | Simulationskammern (zur Untersuchung von Fracht- und Gepäckstücken) | befreit |
36. | Sozialräume der Flugplatzgesellschaft | nicht befreit |
37. | Schulungsräume (für Abfertigungs- und Betriebspersonal) | befreit |
38. | Streusandgebäude | befreit |
39. | Tankdienstgebäude | befreit; die ortsfesten und zum Teil unterirdischen Tankanlagen sind Betriebsvorrichtungen |
40. | Tanklager | befreit; die ortsfesten und zum Teil unterirdischen Tankanlagen sind Betriebsvorrichtungen |
41. | Tankstellengebäude für Pkw sowie Pkw-Waschanlagen | nicht befreit |
42. | Technische Stationsgebäude (z. B. für Verkehrsleitung und Luftaufsicht) | befreit |
43. | Trafogebäude | befreit, wenn überwiegend steuerfreier Grundbesitz versorgt wird |
44. | Umzäunung des gesamten Flugplatzgeländes | befreit; sie dienen der Sicherung des Flugplatzgeländes und stellen Außenanlagen dar |
45. | Wartungshallen für Flugzeuge | befreit |
46. | Werkstattgebäude für Einrichtungen und Fahrzeuge des Flugplatzbetriebes | befreit |
47. | Wohnungen des Bereitschaftspersonals | nicht befreit, jedoch Befreiung einzelner Bereitschaftsräume nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 GrStG |
48. | Zollabfertigung | nicht befreit, jedoch Befreiung bei Eigentum eines begünstigten Rechtsträgers nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG |
C. Flugsicherungsanlagen
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Bezeichnung bzw. Funktion | Grundsteuerliche
Behandlung | |
1. | Schutzzonen für Gleitwegsender | befreit |
2. | Schutzzonen für Landekurssender | befreit |
3. | Grundflächen für RVR [3] Transmissionsmeter, Ceilometer, Windmesser und Messfeld | befreit |
4. | Grundfläche für Haupteinflugzeichen | befreit |
5. | Grundfläche für Voreinflugzeichen | befreit |
6. | Grundfläche für Befeuerungsanlagen | befreit |
7. | Grundfläche für ASR-Anlage | befreit |
8. | Grundflächen für Sende- und Empfangsanlagen sowie für Flugmonitore (Sendeeinrichtungen für Fernfeldmonitore) | befreit |
Gebäude oder Gebäudeteile, die in vorstehender Zusammenstellung nicht enthalten sind, da sie von vornherein für eine Grundsteuerbefreiung ausscheiden, und die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen:
Autovermietungen
Banken
Borddienstgebäude der Luftverkehrsgesellschaften, die den Bediensteten Einkaufsmöglichkeiten bieten
Büros und Lagerräume, die an Spediteure vermietet sind
Büros, Verwaltungsgebäude und Werkstätten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt
Fallschirmlagergebäude
Flugschulen
Friseursalons
Hotels
Kinderparadies
Kinos
Reinigungsunternehmen
Reisebüros
Restaurants
Taxistände
Vereinsclubhäuser
Verkaufsläden und Verkaufskioske
Wechselstuben
Wohnungen, soweit es sich nicht um Wohnräume für das Bereitschaftspersonal handelt
Zuschaueranlagen
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAK-09780
1„Befreit“ bedeutet steuerfrei gemäß § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG.
2ASR (Airport Surveillance Radar) = Flughafen-Rundsicht-Radar.
3RVR (Runway Visual Range) = Start-/Landebahnsichtweite.