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AEGrStG A 19 (Zu § 19 GrStG)

Zu § 19 GrStG

A 19 Anzeigepflicht

(1) Die Anzeigepflicht nach § 19 GrStG kann innerhalb der Anzeigefrist auch durch Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 228 Absatz 1 BewG erfüllt werden.

(2) 1Der Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Absatz 2 bis 5 GrStG ist bis zum 31. März des Jahres anzuzeigen, das auf das Jahr folgt, in dem dem Anzeigepflichtigen der Eintritt der Änderung bekannt wird. 2Der Wegfall einer Ermäßigung nach § 15 Absatz 4 GrStG wird dem Anzeigepflichtigen spätestens mit Erhalt des Körperschaftsteuerbescheids bekannt.

(3) 1Anzeigepflichtig ist im Regelfall derjenige, dem der Grundbesitz bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet worden ist. 2Da bei Grundstücken des Grundvermögens in Erbbaurechtsfällen das Grundstück dem Erbbauberechtigten zugerechnet wird (vgl. § 261 BewG), ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, die Feststellungserklärung oder Anzeige abzugeben. 3Der Erbbauverpflichtete hat an der Erklärung oder Anzeige mitzuwirken, da im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass bestimmte Informationen nur vom Erbbauverpflichteten erlangt werden können. 4Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Steuererklärung oder Anzeige abzugeben. 5Der Eigentümer oder der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes hat mitzuwirken.

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KAAAK-09780