1. Hat ein Steuerpflichtiger ein Grundstück in ein Umlageverfahren eingebracht und wird ihm dafür ein anderes Grundstück zugestellt, dann ist diese Zuteilung keine Anschaffung im Sinne von § 23 EStG. Die Spekulationsfrist beginnt in einem solchen Falle mit dem Erwerb des in das Umlageverfahren eingebrachten Grundstücks.
2. Die Angabe eines Verkaufsangebots zusammen mit einer Darlehensgewährung in Höhe des späteren Kaufpreises und dem Abschluß eines auf eine Eigentumsverschaffung am Grundstück gerichteten "Erbbauvertrags" kann zu einer so starken Bindung führen, daß dies als Veräußerung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1a EStG anzusehen ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 606 BFHE S. 31 Nr. 112, LAAAB-00041
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