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Online-Nachricht - Freitag, 06.02.2026

Besoldungsrecht | Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung (FinMin)

Dekorative GrafikMit der Einführung des neuen § 3d des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt tritt rückwirkend zum eine Regelung zur Zahlung eines Zuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Hierüber informiert das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt (FinMin).

Anspruchsberechtigt sind alle beihilfeberechtigten Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, hierzu zählen:

  • Beamte sowie Richter,

  • Versorgungsempfänger,

  • frühere Beamte, wenn und solange ihnen Dienstbezüge, Anwärtergrundbetrag, Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge oder Übergangsgeld nach den besoldungs- oder versorgungsrechtlichen Vorschriften zustehen.

Quelle: FinMin Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung v. (lb)

Fundstelle(n):
EAAAK-09662