Besoldungsrecht | Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung (FinMin)
Mit der Einführung des neuen § 3d
des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt tritt rückwirkend zum eine Regelung zur Zahlung eines
Zuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Hierüber
informiert das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt
(FinMin).
Anspruchsberechtigt sind alle beihilfeberechtigten Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, hierzu zählen:
Beamte sowie Richter,
Versorgungsempfänger,
frühere Beamte, wenn und solange ihnen Dienstbezüge, Anwärtergrundbetrag, Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge oder Übergangsgeld nach den besoldungs- oder versorgungsrechtlichen Vorschriften zustehen.
Quelle: FinMin Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung v. (lb)
Fundstelle(n):
EAAAK-09662