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Track 11 | Kapitaleinkünfte: Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit
Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft, dass seine Zinsansprüche aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen später fällig werden sollen (Prolongation), führt die Vereinbarung nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, wenn sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen ist. Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung des BFH unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist.
Gelohnt hat sich ein Revisionsverfahren für den beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Der Bundesfinanzhof hat nämlich die Reichweite der Zuflussfiktion für Darlehenszinsen eingegrenzt.
Bei beherrschenden Gesellschaftern greift bekanntlich die Zuflussfiktion für Zinsen, wenn diese fällig sind und die Kapitalgesellschaft leistungsfähig und leistungsbereit ist.
Mit seiner steuerzahlerfreundlichen Entscheidung hat es der VIII. Senat des BFH jetzt abgelehnt, die Zuflussfiktion auch auf die Vereinbarung einer Prolongation auszuweiten. Wenn die Fälligkeit also hinausgeschoben wird. Und diese Vereinbarung vor dem Eintritt der zunächst vereinbarten Fälligkeit der Vergütung ge...