AEBewGrSt A 259.1 (Zu
§ 259
BewG)
Zu § 259 BewG
A 259.1 Ermittlung des Gebäudesachwerts; Normalherstellungskosten (NHK)
1Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts ist nicht von den tatsächlichen, sondern von den gewöhnlichen Herstellungskosten auszugehen (vgl. § 259 Absatz 1 BewG). 2Die anzusetzenden NHK sind abhängig von der Gebäudeart und dem Baujahr und ergeben sich aus der Anlage 42 zum BewG. 3Erhöhungen oder Ermäßigungen der NHK sind auch bei guter oder einfachster Ausstattung oder z. B. bei nachhaltiger Nutzung für Fremdreklame gegen Entgelt nicht vorzunehmen.
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DAAAK-09551