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AEBewGrSt A 237.23 (Zu § 237 BewG)

Zu § 237 BewG

A 237.23 Nutzungsart Unland

(1) 1Zum Unland rechnen nicht kulturfähige Betriebsflächen, die aufgrund der natürlichen Gegebenheiten auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können (z. B. Fels- und Steinriegel). 2Wasserflächen innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind regelmäßig kein Unland, sondern nach A 237.13 zu bewerten.

(2) Die Bewertung der Nutzungsart Unland erfolgt gemäß § 237 Absatz 7 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG.

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DAAAK-09551