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AEBewGrSt A 228 (Zu § 228 BewG)

Zu § 228 BewG

A 228 Erklärungs- und Anzeigepflicht

(1) 1Zur Durchführung der Feststellung von Grundsteuerwerten ist auf den jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt grundsätzlich eine Erklärung des Steuerpflichtigen zur Feststellung des Grundsteuerwerts anzufordern. 2Zur Verwaltungsvereinfachung kann dies im Wege der öffentlichen Bekanntmachung erfolgen. 3Andernfalls hat das zuständige Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Erklärungsabgabe aufzufordern. 4Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts trifft grundsätzlich auch Eigentümer von steuerbefreitem Grundbesitz. 5Haben sich bei einer wirtschaftlichen Einheit die tatsächlichen Verhältnisse (siehe A 227.1) geändert, so kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Feststellungserklärung auffordern. 6Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf, hat sie eine Frist zur Abgabe zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll. 7In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auch eine kürzere Frist gesetzt werden, insbesondere, wenn Verjährung droht und die Pflicht zur Abgabe der Erklärung in einer kürzeren Frist für den Steuerpflichtigen zumutbar ist.

(2) 1Bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (siehe A 227.1), die den Wert oder die Art (Vermögens- oder Grundstücksart) beeinflussen oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, hat dies der Steuerpflichtige auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. 2Mehrere in einem Jahr eingetretene Änderungen sind in einer Anzeige zusammenzufassen. 3Änderungen, die ausschließlich eine Zurechnungsfortschreibung zur Folge haben, wie z. B. der Eigentumsübergang an einer gesamten wirtschaftlichen Einheit, bedürfen keiner Anzeige des Steuerpflichtigen. 4Bei dem Übergang des zivilrechtlichen oder des wirtschaftlichen Eigentums an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude ist eine Anzeige abzugeben. 5Die Abgabefrist für diese Anzeigen beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das (wirtschaftliche) Eigentum übergegangen ist. 6Die Anzeigepflicht nach § 19 GrStG bleibt unberührt.

(3) 1Die Erklärung nach § 228 Absatz 1 BewG und die Anzeige nach § 228 Absatz 2 BewG sind im Regelfall von demjenigen abzugeben, dem das Grundstück zuzurechnen ist. 2Da bei Grundstücken des Grundvermögens in Erbbaurechtsfällen das Grundstück dem Erbbauberechtigten zugerechnet wird (vgl. § 261 BewG), ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, die Feststellungserklärung oder Anzeige abzugeben. 3Der Erbbauverpflichtete hat an der Erklärung oder Anzeige mitzuwirken, da im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass bestimmte Informationen nur vom Erbbauverpflichteten erlangt werden können. 4Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Steuererklärung oder Anzeige abzugeben. 5Der Eigentümer oder der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes hat mitzuwirken. 6§ 228 Absatz 3 Nummer 2 BewG und § 261 BewG gelten nicht für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. 7Werden aufgrund eines Erbbaurechts auf einem vom Erbbauberechtigten land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Boden des Erbbauverpflichteten Gebäude errichtet, ist daher der erbbauverpflichtete Eigentümer des Grund und Bodens oder der wirtschaftliche Eigentümer (siehe A 232.2 Absatz 1 Satz 2 ff.) zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts verpflichtet, da diesem die wirtschaftliche Einheit in der Regel zuzurechnen ist (§ 228 Absatz 3 Nummer 1 BewG). 8Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird es nicht beanstandet, wenn die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts vom Erbbauberechtigten abgegeben wird, solange sichergestellt ist, dass die Bescheide dem Eigentümer des Grund und Bodens bekannt gegeben werden.

(4) 1Die Erklärung nach § 228 Absatz 1 BewG und die Anzeige nach § 228 Absatz 2 BewG sind bei dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt abzugeben und – sofern keine elektronische Übermittlung erfolgt (vgl. § 228 Absatz 6 BewG) – eigenhändig zu unterschreiben. 2Örtlich zuständig für die gesonderte Feststellung ist nach der allgemeinen abgabenrechtlichen Zuständigkeitsverteilung das Lagefinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 AO).

(5) 1Die Erklärungen nach § 228 Absatz 1 BewG und die Anzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. 2Die Erfüllung sowohl der Erklärungs- als auch der Anzeigepflicht ist erzwingbar (§§ 328 ff. AO). 3Bei Nichterfüllung oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der Erklärungs- oder Anzeigepflicht ist ein Verspätungszuschlag nach § 152 Absatz 1 oder 2 AO unter den dort genannten Voraussetzungen festzusetzen. 4Auf die Erklärungen nach § 228 Absatz 1 BewG zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts auf den Hauptfeststellungszeitpunkt ist § 152 Absatz 2 AO nicht anzuwenden (Art. 97 § 8 EGAO). 5Die Anzeigepflicht nach § 228 Absatz 2 BewG kann innerhalb der Anzeigefrist auch durch Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 228 Absatz 1 BewG erfüllt werden. 6Der Erklärungs- und Anzeigepflichtige sowie sein Gesamtrechtsnachfolger haben die Pflicht zur Berichtigung der Erklärung bzw. Anzeige des Erklärungs- und Anzeigepflichtigen aus § 153 Absatz 1 AO.

(6) 1Unabhängig von der Anzeigepflicht kann die Fortschreibung eines Grundsteuerwerts auch von Amts wegen erfolgen. 2Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungs- oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist und dem Finanzamt alle steuererheblichen Tatsachen bereits bekannt sind. 3Die Fortschreibung von Amts wegen unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung. 4Sie ist jedoch unzulässig, wenn die auf ihr beruhende Steuer verjährt und deshalb der Grundsteuerwert ohne steuerliche Bedeutung ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAK-09551