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Aktive Rechnungsabgrenzung
In unserer Rubrik „Buchführungsfall des Monats“ werden beispielhafte Geschäftsvorfälle aus der betrieblichen und steuerberatenden Praxis nach den Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 kontiert.
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Voraussetzung für das Vorliegen eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens ist, dass einer Vorleistung des Kaufmanns eine noch nicht erbrachte zeitbezogene Gegenleistung des Vertragspartners gegenübersteht. Mit der Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten werden Ausgaben in dem Jahr als Aufwand ausgewiesen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Allerdings dürfen als aktive Rechnungsabgrenzungsposten nur Aufwendungen ausgewiesen werden, die Aufwand für eine (kalendermäßig) bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.
In diesem Buchführungsfall zahlt ein Gewerbetreibender die Kfz-Versicherung für einen Zeitraum, der über den Abschlussstichtag hinausgeht.