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Schenkungsteuer | Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung (BFH)
§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Vorschrift enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal, weder in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit noch einer Bereicherungsabsicht.
Hintergrund
Nach
§ 7 Abs. 8
Satz 1 ErbStG gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an
einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder
mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die
Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, als
Schenkung. Dabei entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Sachverhalt
Der Kläger, sein
Bruder und sein Vater waren Gesellschafter einer GmbH. Die Brüder hielten
jeweils 30 % und V hielt 40 % des Stammkapitals der Gesellschaft. Es war
ursprünglich durch Erbvertrag vereinbart wor...