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BGH Beschluss v. - 4 StR 419/25

Instanzenzug: LG Hagen (Westfalen) Az: 49 KLs 13/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Bildung der Gesamtstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es das Landgericht unterlassen hat, in die Gesamtstrafe (auch) die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom einzubeziehen.

3Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Angeklagte nicht nur die verfahrensgegenständliche Tat, sondern ebenso das – der Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom zugrunde liegende – Vergehen vor dem Urteil desselben Gerichts vom . Folglich kommt diesem Erkenntnis – wovon die Strafkammer noch zutreffend ausgeht – Zäsurwirkung zu. Damit waren bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) die Einzelstrafen aus beiden Urteilen des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge zu berücksichtigen. Der Einbeziehung steht nicht entgegen, dass die verhängte Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom „mittlerweile“ im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt ist. Dieser Umstand hindert die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 460 StPO aus den verhängten Einzelstrafen beider Erkenntnisse des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge nicht, denn die Urteile haben sich (zunächst) gesamtstrafenfähig gegenübergestanden, weil die Erledigung der Geldstrafe nach deren Erlass eingetreten ist. Da ein Nachtragsverfahren gemäß § 460 StPO erst dann ausgeschlossen ist, wenn sämtliche Strafen, die für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht gekommen wären, vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen sind (vgl. ; Urteil vom – 2 StR 342/16 Rn. 21 mwN; Beschluss vom – 3 StR 161/13 Rn. 2 mwN; Beschluss vom – 5 StR 325/10 Rn. 1), bleibt auch eine Einbeziehung der zwischenzeitlich erledigten Geldstrafe aus dem Urteil vom noch immer möglich. Der Senat holt die unterlassene Einbeziehung nach, obschon die Strafkammer dem Angeklagten bereits einen Härteausgleich wegen der von ihr insoweit nicht mehr für durchführbar erachteten Gesamtstrafenbildung gewährt hat. Es kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Einbeziehung der als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckten Geldstrafe beschwert ist, weil sich aus den Urteilsgründen nicht erschließt, wie das Landgericht den Nachteil „unmittelbar“ bei der Festsetzung der neuen Gesamtstrafe berücksichtigt hat.

42. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin                         Maatsch                         Scheuß

            Momsen-Pflanz                    Marks

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:021225B4STR419.25.0

Fundstelle(n):
DAAAK-08741