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NWB Nr. 5 vom Seite 238

Gesetzgeber normiert den Vorrang des Flächenschlüssels bei der Aufteilung von Vorsteuern

Dr. Stefanie Becker

Jahrelang wurde diskutiert, welcher Aufteilungsschlüssel für den Vorsteuerabzug bei Grundstücken und Gebäuden maßgeblich sein soll. Nachdem schließlich der BFH für Klarheit gesorgt hatte und dem Flächenschlüssel grds. unionsrechtskonform den Vorrang einräumte, schloss sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung an. Damit sind sich Rechtsprechung und Verwaltung einig: Der Flächenschlüssel findet vorrangig Anwendung. Nachrangig kommen andere Aufteilungsschlüssel wie der umbaute Raum oder der objektbezogene bzw. gesamtumsatzbezogene Umsatzschlüssel in Betracht. Nun hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung v.  (BGBl 2025 I Nr. 369) diesen Vorrang des Flächenschlüssels in § 15 Abs. 4 UStG kodifiziert und konkretisiert.

I. Grundsätze zur Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei Grundstücken und Gebäuden

§ 15 Abs. 4 UStG findet grds. nur auf gemischt genutzte Grundstücke und Gebäude Anwendung, also auf solche, die sowohl für Abzugs- als auch Ausschlussumsätze verwendet werden. Für teilunternehmerisch (unternehmerisch und privat) genutzte Grundstücke und Gebäude kann § 15 Abs. 4 UStG aber analog herangezogen werden. Damit ist die Regelung in allen Fällen relevant, in denen Grunds...

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