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BGH Beschluss v. - 1 StR 326/25

Leitsatz

Die nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids "ADB-BINACA" (andere Trivialnamen "ADB-BUTINACA" oder "ADMB-BINACA") beginnt bei einem Gramm Wirkstoffmenge.

Gesetze: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG

Instanzenzug: LG München I Az: 29 KLs 371 Js 119016/24

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten (M.) bzw. zwei Jahren und neun Monaten (S.) verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es ferner die Einziehung eines Mobiltelefons angeordnet. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3a) In der Nacht vom 23. auf bewahrten die Angeklagten zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten in einem Hotelzimmer in Mü. drei Sporttaschen auf, die mit 29,666 Kilogramm Cannabis gefüllt waren. Dieses enthielt eine Wirkstoffmenge von 136,3 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) und war mit dem Cannabimimetikum „ADB-BINACA“ mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 148,3 Gramm versetzt. Das Rauschmittel war zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch unbekannte Täter bestimmt, für die es die Angeklagten verwahrten.

4b) Die Strafkammer hat das Verhalten der Angeklagten als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB gewürdigt. Ihre Feststellungen zur Wirkung der Substanz „ADB-BINACA“ und die darauf beruhende Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hat sie auf das Gutachten des Sachverständigen G. vom B. Landeskriminalamt gestützt. Dieser hat für das Cannabimimetikum „ADB-BINACA“, einen Grenzwert von einem Gramm Wirkstoffmenge vorgeschlagen. Dem ist das Landgericht gefolgt.

52. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrügen hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der ergänzenden Erörterung bedarf nur das Folgende:

6Das Landgericht hat den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für das durch die 23. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes vom (BGBl. I Nr. 143) in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommenen Cannabimimetikums „ADB-BINACA“, welches auch als „ADB-BUTINACA“ oder „ADMB-BINACA“ bezeichnet wird, zutreffend bestimmt.

7a) Für die Bestimmung der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels gilt (siehe etwa , BGHSt 53, 89; vom – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 Rn. 35 und vom – 4 StR 124/14 Rn. 14, jeweils mwN):

8Der Grenzwert ist stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (vgl. , BGHSt 35, 179). Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Potentials zu bemessen (vgl. , BGHSt 53, 89 Rn. 13). Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. , BGHSt 51, 318 Rn. 12 ff. und vom – 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60 Rn. 10; Beschluss vom – 3 StR 155/21, BGHSt 67, 2 Rn. 9).

9b) Die Wirkung und Gefährlichkeit des Betäubungsmittels ergeben sich vorliegend bereits aus dem in den Urteilsgründen umfassend wiedergegebenen, in sich verständlichen Gutachten des Sachverständigen G. vom B. Landeskriminalamt. Der Hinzuziehung weiterer Erkenntnisquellen – wie etwa dem schriftlichen Gutachten oder allgemein zugänglicher Literatur (vgl. , BGHSt 51, 318 Rn. 7 und vom – 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262 ff.; Beschluss vom – 3 StR 155/21, BGHSt 67, 2 Rn. 10) – bedarf es daher nicht. Hiernach gilt Folgendes:

10Bei der Substanz „ADB-BINACA“ handelt es sich um einen Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten mit cannabis-ähnlicher Wirkung. Wie auch andere synthetische Cannabinoide weist „ADB-BINACA“ ein sehr ähnliches Wirkungsspektrum wie THC auf, hat diesem gegenüber jedoch eine vielfach stärkere Wirkung. Grundsätzlich führen Cannabimimetika häufiger als Cannabis zu unerwünschten Nebenwirkungen wie Psychosen, Aggressivität, Schlaganfällen, Koma oder etwa Krampfanfällen. Auch ist es im Zusammenhang mit synthetischen Cannabinoiden mehrfach zu Todesfällen gekommen. Bei „ADB-BINACA“ handelt es sich verglichen mit anderen synthetischen Cannabinoiden um einen besonders potenten Wirkstoff.

11Ausreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu der äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosis oder zur durchschnittlichen Konsumeinheit existieren zu „ADB-BINACA“ – wie auch zu anderen synthetischen Cannabinoiden – bislang nicht (vgl. dazu , BGHSt 60, 134 Rn. 47 ff.; vom – 4 StR 124/14 Rn. 20 und vom – 1 StR 64/17 Rn. 40; Beschluss vom – 3 StR 155/21, BGHSt 67 Rn. 12). Aus der Auswertung nichtwissenschaftlicher Erkenntnisquellen über die Erfahrungen von Konsumenten kann lediglich der Schluss gezogen werden, dass grundsätzlich die Konsumeinheit synthetischer Cannabinoide deutlich geringer als die THC-bezogener Cannabinoide ist.

12„ADB-BINACA“ wirkt wesentlich stärker als THC und ist auch deutlich potenter als das Cannabimimetikum JWH-018, für das der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge auf zwei Gramm festgelegt hat (, BGHSt 60, 134). Es kann hinsichtlich seiner Potenz und Gefährlichkeit mit den synthetischen Cannabinoiden AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA verglichen werden.

13c) Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen kann in Anbetracht der angeführten nicht ausreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Bestimmung der nicht geringen Menge von „ADB-BINACA“ nur ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen angestellt werden. Hierzu bieten sich lediglich THC und andere synthetische Cannabinoide an, für die die nicht geringe Menge bereits höchstrichterlich festgestellt worden ist. Ein Vergleich mit anderen Betäubungsmitteln – wie Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDE/MDMA/MDA oder LSD – kommt hingegen aufgrund ihrer unterschiedlichen chemischen Grundstrukturen, der abweichenden Konsummotivation, vor allem aber des vollkommen verschiedenen Wirkungsmechanismus nicht in Betracht (vgl. , BGHSt 60, 134; Beschluss vom – 3 StR 155/21, BGHSt 67 Rn. 13).

14Der Senat legt den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für „ADB-BINACA“ daher mit Blick auf dessen vergleichbare Potenz und Gefährlichkeit mit den synthetischen Cannabinoiden AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA, für die der Bundesgerichtshof einen Grenzwert von einem Gramm angenommen hat (, BGHSt 63, 11 Rn. 39 ff.), auf ein Gramm Wirkstoffmenge fest (vgl. auch Rn. 10; LG Kleve, Urteil vom Rn. 18 ff.).

Jäger                                 Wimmer                                   Bär

                    Leplow                                Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200825B1STR326.25.0

Fundstelle(n):
NJW 2026 S. 10 Nr. 5
VAAAK-08641