1. Die Abfindung eines aus einer Personengesellschaft ausscheidenden Gesellschafters stellt für die Gesellschafter, die seine Beteiligung erwerben, ein Anschaffungsgeschäft dar, bei dem die gezahlte Abfindung gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG als Anschaffungskosten anzusetzen ist.
2. Liegt die Abfindung unter dem Buchwert des Kapitalanteils des Ausscheidenden, so führt das grundsätzlich auch dann zur entsprechenden Herabsetzung der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter der erwerbenden Gesellschafter, wenn der Teilwert des Kapitalanteils dem Buchwert entspricht (vgl. , BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 352 BFHE S. 483 Nr. 111, LAAAA-99916
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