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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1564/24

Gesetze: ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 14; ErbStG § 22; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 6

Ostergeschenk in Höhe von 20.000 Euro ist kein "übliches Gelegenheitsgeschenk" und deshalb schenkungsteuerpflichtig

Leitsatz

1. Ob ein "Gelegenheitsgeschenk" im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG nach Art und Umfang "üblich" ist, bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, nicht nach der Anschauung der gesellschaftlichen Kreise, in denen der Schenker bzw. der Beschenkte verkehren.

2. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG ist eng auszulegen. Die Üblichkeit wird deshalb auch quantitativ begrenzt entsprechend den Wertungen der Kleinbetragsgrenze nach § 22 ErbStG.

3. Ein Ostergeschenk in Form einer Geldschenkung in Höhe von 20.000 Euro ist nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht mehr als "übliches Gelegenheitsgeschenk" anzusehen.

Fundstelle(n):
BB 2026 S. 149 Nr. 4
PAAAK-08403

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.12.2025 - 4 K 1564/24

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