Ostergeschenk in Höhe von 20.000 Euro ist kein "übliches Gelegenheitsgeschenk" und deshalb schenkungsteuerpflichtig
Leitsatz
1. Ob ein "Gelegenheitsgeschenk" im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG nach Art und Umfang "üblich" ist, bestimmt sich
nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, nicht nach der Anschauung der gesellschaftlichen Kreise, in denen der Schenker bzw.
der Beschenkte verkehren.
2. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG ist eng auszulegen. Die Üblichkeit wird deshalb auch quantitativ begrenzt entsprechend den
Wertungen der Kleinbetragsgrenze nach § 22 ErbStG.
3. Ein Ostergeschenk in Form einer Geldschenkung in Höhe von 20.000 Euro ist nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht mehr
als "übliches Gelegenheitsgeschenk" anzusehen.
Fundstelle(n): BB 2026 S. 149 Nr. 4 PAAAK-08403
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.12.2025 - 4 K 1564/24