Kaffeesteuer: Kein Vertrauensschutz
betreffend Außenprüfungsberichte
Leitsatz
1. Zur Frage
der abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO wegen einer Verletzung des
Vertrauens in Außenprüfungsberichte.
2. Grundsätzlich kann sich
ein Steuerpflichtiger nicht für die Zukunft auf eine in Außenprüfungsberichten
zu Grunde gelegte unzutreffende Rechtsauffassung der Steuerverwaltung
berufen (mit Nachweisen der BFH-Rechtsprechung). Dies gerade dann
nicht, wenn der Steuerpflichtige keinen Antrag auf verbindliche
Zusage nach § 204 AO gestellt hat.
3. Siehe auch die Parallelentscheidung
zum Az. 4 K 81/22 betreffend
die Frage der Lieferereigenschaft i.S.d. § 21 Abs. 3 Satz 2 erster
Fall KaffeeStG.
Fundstelle(n): IAAAK-08398
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Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 02.10.2025 - 4 K 53/25