1. Die Gewährung der Investitionsprämie nach § 32 KohleG ist Teil des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerfestsetzungsverfahrens.
2. Wird die Investitionsprämie erst nach Unanfechtbarkeit der Veranlagung während einer Betriebsprüfung beantragt, so kann sie nur unter den Voraussetzungen des § 222 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 232 Abs. 1 AO gewährt werden. Sind lediglich neue Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen bekanntgeworden, kann dieser ein Interesse daran haben, eine Erhöhung des verrechnungsfähigen Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuernachforderungsbetrags zu erstreben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 317 BFHE S. 420 Nr. 111, XAAAA-99896
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