Die Beklagte ist Inhaberin des u. a. auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 050 544 (im Folgenden: „Streitpatent“), das am 13. März 2008 angemeldet und dessen Erteilung am 27. Juni 2018 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent, das die Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2007 017 119 vom 11. April 2007 in Anspruch nimmt, trägt die Bezeichnung „VORRICHTUNG UND VERFAHREN ZUR MATERIALBEARBEITUNG MITTELS LASERSTRAHLUNG“, wird beim Deutschen Patent und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2008 016 160.0 geführt und ist aus einer Teilanmeldung zur europäischen Stammanmeldung mit dem Aktenzeichen 08716514.8 / 2 136 749 hervorgegangen.