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BFH Urteil v. - VIII R 187/71 BStBl 1974 II S. 200

Gesetze: EStG § 12 Nr. 4EStG § 52 Abs. 19a (i.d.F. des EStÄndG vom BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401)

Leitsatz

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muß es überwiegend aus verwandtschaftlichen Gründen erklärt werden, wenn ein Unternehmer ohne betriebliche Notwendigkeit und Üblichkeit seinen 23 Jahre alten Sohn, der weder über eine ausreichende kaufmännische noch technische Vorbildung verfügt, ohne vorherige Marktanalyse zur Erforschung des Marktes auf die Dauer von zehn Monaten den nord-, mittel- und südamerikanischen Kontinent auf dem Landweg bereisen läßt. Die Kosten einer solchen Reise, die als überwiegend außerbetrieblich veranlaßt anzusehen ist, wie auch das in dieser Zeit gezahlte Gehalt stellen keine Betriebsausgaben, sondern nicht abziehbare Lebenshaltungskosten im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 bzw. Nr. 2 EStG dar.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 200
BFHE S. 52 Nr. 111,
TAAAA-99854

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BFH, Urteil v. 11.10.1973 - VIII R 187/71

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