Instanzenzug: Az: 5 ARs 9/25 Beschlussvorgehend Az: 6 VAs 20/24
Gründe
11. Das einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG verworfen, mit dem dieser geltend gemacht hat, dass die Staatsanwaltschaft Berlin über ein dorthin gerichtetes Akteneinsichtsgesuch bislang nicht entschieden habe. Zugleich hat es einen Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine gegen die letztgenannte Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer Anhörungsrüge „gemäß § 44 FamFG“.
22. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
3Dabei kann dahinstehen, ob eine Anhörungsrüge auch nach Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfeentscheidung im Verfahren nach § 23 EGGVG kraft des Verweises in § 29 Abs. 4 EGGVG gemäß § 321a ZPO statthaft ist. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Vorschrift Anhörungsrügen auch in Prozesskostenhilfeverfahren gestattet (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom – X ZB 1/25; vom – V ZA 22/22).
4Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Eine solche Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass der Senat sich nicht ausführlicher als geschehen zu dem für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe anwendbaren Verfahrensrecht – § 29 Abs. 4 EGGVG verweist hierzu auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung – verhalten hat (vgl. ), denn eine Begründung des ein Rechtsmittel verwerfenden letztinstanzlichen Beschlusses ist von Rechts wegen nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom ‒ 2 BvR 496/07; vom ‒ 2 BvR 792/11).
5Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei fällt die Gebühr für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Nr. 1700, 3920 GKG-KV) auch dann an, wenn sich die Rüge gegen eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet (, NJW 2025, 3503).
Cirener Gericke Mosbacher
von Häfen Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:161225B5ARS9.25.0
Fundstelle(n):
VAAAK-07818