Körperschaftsteuerliche Organschaft unter Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht; Folgen der (BStBl 2025 II S. ...) und I R 17/21 (BStBl 2025 II S. ...) –
Bezug: BStBl 2015 I S. 649
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Mit Urteilen vom – I R 33/22 (BStBl 2025 II S. … [1]) und I R 17/21 (BStBl 2025 II S. … [2]) – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann. Mit Urteil vom – I R 17/21 – hat der BFH darüber hinaus entschieden, dass, wenn unabhängig voneinander mehrere atypisch stille Beteiligungen jeweils (nur) an verschiedenen Niederlassungen einer Kapitalgesellschaft bestehen, diese Kapitalgesellschaft dann grundsätzlich Organträger einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann. Der BFH widerspricht damit zum Teil der Aussage im (BStBl I S. 649), wonach eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, weder Organgesellschaft noch Organträgerin sein kann. Zu der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft Organträger sein kann, wenn die atypisch stille Beteiligung am gesamten Unternehmen besteht, hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit nicht Stellung genommen.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Zusammenhang mit atypisch stillen Beteiligungen Folgendes:
1. Atypisch stille Gesellschaft
Besteht am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft eine stille Beteiligung nach § 230 HGB, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist (atypisch stille Gesellschaft), kann diese atypisch stille Gesellschaft weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG sein.
2. Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht
Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG sein.
Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG kann eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, nur dann sein, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft einem Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft zuzuordnen ist, an dem keine atypisch stille Beteiligung besteht. Besteht die atypisch stille Beteiligung hingegen am gesamten Handelsgewerbe der Kapitalgesellschaft, kann sie nicht Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG sein.
Am bereits bestehende, steuerlich anerkannte Organschaften mit Organträgern, an deren gesamtem Handelsgewerbe atypisch stille Beteiligungen bestehen, können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Wege der Billigkeit und aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter steuerlich anerkannt werden.
3. Anwendungsregelung
Dieses BMF-Schreiben ersetzt das (BStBl I S. 649) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
BMF v. - IV C 2 - S
2770/00048/001/044
Fundstelle(n):
RAAAK-07799