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BFH Urteil v. - I R 129/71 BStBl 1974 II S. 145

Leitsatz

Kündigt ein Unternehmen einen Generalvertretervertrag und eröffnet es alsdann in den - nunmehr von ihm angemieteten - Räumen der bisherigen Generalvertretung (Geschäftslokal und Werkstatt mit Telefonanschluß) unter Neueinstellung des (gekündigten) Personals und Übernahme der seine Erzeugnisse betreffenden Kundendienst- und Wartungsdienstverträge ein eigenes Verkaufsbüro, so liegt darin keine Übereignung des Unternehmens des bisherigen Generalvertreters im ganzen.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 145
BFHE S. 17 Nr. 111,
NAAAA-99830

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BFH, Urteil v. 28.11.1973 - I R 129/71

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