1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß § 24 Nr. 1 BewG a.F. nicht verfassungswidrig ist.
2. Wirtschaftsgüter, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, aber den Zwecken des Gewerbebetriebs des anderen Ehegatten zu mehr als 50 v.H. dienen, sind in den Einheitswert des Betriebsvermögens des anderen Ehegatten einzubeziehen.
3. Ein Grundstück, das im Alleineigentum eines Ehegatten steht, aber dem Betrieb einer Personengesellschaft, an welcher nur der andere Ehegatte als Gesellschafter beteiligt ist, zu mehr als 50 v.H. dient, ist nach der Bilanzbündeltheorie als Betriebsgrundstück dem Gewerbebetrieb der Personengesellschaft zuzurechnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 79 BFHE S. 158 Nr. 111, KAAAA-99805
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