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BGH Beschluss v. - I ZB 31/25

Instanzenzug: Az: I ZB 31/25 Beschlussvorgehend Az: 28 W (pat) 51/20 Beschluss

Gründe

1I. Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin und der Widersprechenden ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. , WRP 2023, 720 [juris Rn. 2]; Beschluss vom - I ZB 63/23, juris Rn. 4; Beschluss vom - I ZB 53/24, juris Rn. 2; Beschluss vom - I ZB 1/25, juris Rn. 2). Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren (, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 11]).

3Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht der Bestand der angegriffenen Marke insgesamt war, sondern nur der von ihr für Waren der Klasse 25 beanspruchte Schutz. Den hierauf entfallenden Wert bemisst der Senat im Hinblick darauf, dass die angegriffene Marke Schutz für Waren der Klassen 12, 25 und 28 beansprucht, mit einem Drittel von 50.000 €.

4III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

5IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Schwonke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:161225BIZB31.25.0

Fundstelle(n):
PAAAK-07376