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Richtige Festsetzung der ersten Tätigkeitsstätte
Es liegen im Bereich des Lohnsteuerrechts erhebliche Unterschiede vor, ob ein Arbeitnehmer zu einer ersten Tätigkeitsstätte fährt oder ob der Angestellte sich auf einer anderweitigen beruflichen Fahrt befindet. Bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bestehen für den Arbeitgeber wenig Möglichkeiten, anfallende Aufwendungen steuerfrei zu übernehmen. Auf Dienstreisen hingegen, kann der Arbeitgeber Fahrtkosten, Reisenebenkosten und Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei erstatten. Durch eine korrekte arbeitgeberseitige Zuordnung bzw. Bezeichnung der ersten Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag entsteht die Möglichkeit, steuerfreie Zahlungen an die eigenen Arbeitnehmer zu leisten. Dies stärkt wiederum gerade in Zeiten des Fachkräftemangels die Zufriedenheit und Loyalität der Angestellten. Was bei der Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte beachtet werden muss, damit im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung keine Nachzahlungen auf die Unternehmen zukommen, wird im Beitrag erläutert.
I. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte
Gemäß § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG hat ein Angestellter dort seine erste Tätigkeitsstätte, wo er von seinem Arbeitgeber
durch seinen Arbeitsvertrag,
durch Einzelvereinbarungen oder
durch vergleichb...