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Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 1.1.2026
Weitere umsatzsteuerliche Hilfsmaßnahme für die Gastronomie
[i]Rondorf, Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen und Getränken, Grundlagen, NWB NAAAE-97151 Der Bundesrat hat am dem Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025) zugestimmt. Durch dieses Gesetz wird zum u. a. die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (sonstige Leistungen) – diesmal aber unbefristet – in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG umgesetzt (vgl. Art. 4 Nr. 2 StÄndG 2025). Dies gilt jedoch nicht für die Abgabe von Getränken, die weiterhin dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen. Die umsatzsteuerliche Begünstigung der Speisenabgabe betrifft neben Restaurants, Gastwirtschaften und Kantinen auch Imbissbetriebe, Würstchen-, Fisch- und Frittenbuden, Caterer, Party-Service-Betriebe, Cafés, Eiscafés, Bäckereien, Metzgereien sowie die Verpflegung in Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern) usw., soweit deren Speisenabgabe als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung zu beurteilen ist. Betriebe, die ihren Hauptumsatz mit dem Verkauf von alkoholischen oder alkoholfreien Getränken erzielen (z. B. Kneipen, Bars, Discos, Getränkestände auf Volksfesten oder Weihnachtsmärkten) profitieren...