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Rückstellungsreport 2025
Darstellung ausgewählter Rückstellungssachverhalte
Die Bilanzierung von Rückstellungen ist äußerst reiz-, aber auch besonders anspruchsvoll. So gründen die einzelnen Verpflichtungstatbestände, für die Rückstellungen zu bilden sind, in den verschiedensten Rechtsgebieten (z. B. im Arbeits-, Umwelt- oder Verwaltungsrecht). Diese dem Bilanz(steuer)recht vorgreiflichen Rechtsfragen stellen Aufsteller, Prüfer und Berater sowie Verwaltung und Rechtsprechung nicht selten vor enorme Herausforderungen. Anknüpfend an die Beiträge aus den Vorjahren vermittelt der Rückstellungsreport 2025 einen kompakten Überblick zu den Entwicklungen bei Rückstellungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Im Zentrum des Rückstellungsreports 2025 stehen – wie im Vorjahr – Pensionsrückstellungen. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte, insbesondere zu Versorgungszusagen ohne garantiere Mindestleistung und zur Dynamisierung von Renten, hat neuerlich Einzelfragen ihrer Bilanzierung und Bewertung konkretisiert und damit einen wertvollen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit für die Praxis geleistet.
Zwirner/Vodermeier/Schmeer, Rückstellungen im Jahresabschluss, Beilage zu StuB 22/2025 S. 1, NWB JAAAK-03830
Worauf ist in den Abschlüssen zum besonders zu achten?
Was gilt zur Übertragung einer Pensionszusage in der Steuerbilanz?
Welcher Aspekt im Zusammenhang mit Rückstellungen wird aktuell diskutiert?
I. Aufbewahrungsverpflichtung
[i]Zimmermann/Bongaerts,
Rückstellungen, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), 4. Aufl. 2021, Rz. 5520,
NWB BAAAH-92840
Hoffmann/Lüdenbach,
NWB Kommentar Bilanzierung, 17. Aufl. 2025, § 249,
NWB NAAAJ-96861 Mit Wirkung zum
wurden die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen geändert (§ 257
Abs. 4 HGB n. F.). Danach müssen
Buchungsbelege (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB) nur noch acht Jahre
statt wie bisher zehn Jahre
aufbewahrt werden. Infolge dieser Änderung können
sich Auswirkungen auf die Höhe der Rückstellung für die öffentlich-rechtliche
Aufbewahrungsverpflichtung ergeben.
Zur Bewertung der Rückstellung können die jährlich anfallenden rückstellungsfähigen Kosten der Aufbewahrung mit dem Faktor 4,5 (= arithmetisches Mittel der Jahre eins bis acht) multipliziert werden (bislang: Faktor 5,5). Diese in der Praxis verbreitete Berechnungsmethode berücksichtigt, dass sich der Aufwand für die Archivierung durch die Aussonderung eines Jahrgangs jährlich um 1/8 vermindert.