Einbeziehung von ausländischen Renten im Rahmen des
Progressionsvorbehalts
Leitsatz
Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung wegen Krankheit nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben,
wenn das Gericht die Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers weder aus dem Antrag selbst noch aus den übermittelten Unterlagen
feststellen kann. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für den Arbeitgeber), aus der weder die Diagnose noch die Verhandlungsunfähigkeit
hervorgeht, ist zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend.
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG kann gemäß § 52 Abs. 33c EStG erstmals im Veranlagungszeitraum
2021 angesetzt werden.
Straßenausbau- und -erneuerungsbeiträge stellen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG dar, weil die
Aufwendungen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und den Leistungen ein Gegenwert gegenübersteht. Dies gilt
selbst dann, wenn die Kommune die Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt (hier: 2019) abschafft. Ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da aufgrund des einkommensteuerlichen Jahresprinzips die Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes des jeweiligen Kalenderjahres
den Vergleichsmaßstab bilden.
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 20.11.2024 - 9 K 56/22