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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 56/22

Gesetze: EStG § 33

Einbeziehung von ausländischen Renten im Rahmen des Progressionsvorbehalts

Leitsatz

  1. Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung wegen Krankheit nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben, wenn das Gericht die Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers weder aus dem Antrag selbst noch aus den übermittelten Unterlagen feststellen kann. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für den Arbeitgeber), aus der weder die Diagnose noch die Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht, ist zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend.

  2. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG kann gemäß § 52 Abs. 33c EStG erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 angesetzt werden.

  3. Straßenausbau- und -erneuerungsbeiträge stellen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG dar, weil die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und den Leistungen ein Gegenwert gegenübersteht. Dies gilt selbst dann, wenn die Kommune die Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt (hier: 2019) abschafft. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da aufgrund des einkommensteuerlichen Jahresprinzips die Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes des jeweiligen Kalenderjahres den Vergleichsmaßstab bilden.

Fundstelle(n):
UAAAK-07062

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 20.11.2024 - 9 K 56/22

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