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BFH Urteil v. - VI R 379/70 BStBl 1973 II S. 868

Leitsatz

Als Zinsen bezeichnete Zahlungen, die ein Vater auf Grund eines Ausstattungsversprechens bis zur Fälligkeit des versprochenen Kapitalbetrages an seine Tochter leistet, können nicht unter dem Gesichtspunkt von Schuldzinsen oder dauernden Lasten als Sonderausgaben abgezogen werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 868
BFHE S. 336 Nr. 110,
QAAAA-99761

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BFH, Urteil v. 06.07.1973 - VI R 379/70

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