Rechnungslegung | Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 bis Mitte März 2026 sanktionsfrei (BStBK)
Vor Mitte März 2026 wird kein
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren
gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das
Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag am endet. Das kommt
einer faktischen Fristverlängerung gleich. Hierauf macht die BStBK
aufmerksam.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) weist gleichzeitig darauf hin, dass die leichte Verschiebung des Beginns der Einleitung der Ordnungsgeldverfahren letztmalig in Betracht kommt.
Die BStBK hatte sich schon vor einiger Zeit beim BMJV und dem Bundesamt für Justiz für eine "Fristverlängerung" eingesetzt. Auch wenn der von der BStBK geforderte (längere) Zeitraum nun nicht realisiert wird, ist das ein Erfolg. Denn die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 verschafft dem Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit.
Quelle: BStBK online, Meldung v. 19.12.2025 (il)
Fundstelle(n):
LAAAK-06965