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Umsatzsteuer | u.a. Anwendung des § 14c UStG sowie Berichtigung der Rechnung durch einen mit der Prüfung beauftragten Dritten (BFH)
Ist eine Gefährdung des
Steueraufkommens vollständig ausgeschlossen, finden
§ 14c UStG,
Art. 203 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) keine Anwendung
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG schuldet sowie über die Höhe des Vorsteuerabzugs aus dem Bezug einer Forstseilwinde (zur Vorinstanz (), s. Lüger, ).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Eine Revision kann bereits nach Verkündung (und vor Zustellung) des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden.
Ist eine Gefährdung des S...