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BFH Urteil v. - VI R 35/70 BStBl 1973 II S. 850

Gesetze: EStDV § 48EStG § 10bKStG § 4

Leitsatz

1. Die Anerkennung religiöser Zwecke im Sinne des § 10b EStG setzt nicht voraus, daß die Förderung der Religion gemeinnützig ist.

2. Zuwendungen an eine in § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV) sind nur abzugsfähig, wenn die Empfängerin tatsächlich von der Körperschaftsteuer befreit ist. Das Veranlagungs-FA des Zuwendenden ist an die körperschaftsteuerrechtliche Beurteilung durch das Betriebs-FA der Empfängerin gebunden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 850
BFHE S. 112 Nr. 110,
BAAAA-99753

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BFH, Urteil v. 15.06.1973 - VI R 35/70

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