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BVerwG Beschluss v. - 11 VR 14.25, 11 VR 14.25 (11 VR 12.25)

Gründe

1Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. - NStZ-RR 2020, 115 m. w. N.; 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa 4 BN 46.22 - juris Rn. 2 m. w. N.).

3Die Anhörungsrüge vom wirft dem Senat vor, den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, weil der Beschluss vom - 11 VR 12.25 - entgegen § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht begründet worden sei. Der Beschluss sei überdies unverständlich und widersprüchlich. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan.

4Der Senat hat am über den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Beschluss des Antragsgegners über die vorzeitige Besitzeinweisung vom entschieden. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache - der Eilantrag ging am bei Gericht ein, und die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom erklärt, spätestens am mit den eingriffsintensiven Erdarbeiten beginnen zu wollen - hat der Senat den Beschlusstenor den Beteiligten am Donnerstag, den , vorab mitgeteilt und im Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass eine beglaubigte Abschrift der vollständigen Entscheidung mit Gründen den Beteiligten binnen kurzer Frist zugehen werde. Der mit einer ausführlichen Begründung versehene Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am zugegangen. Diese Verfahrensweise ist rechtlich zulässig (vgl. etwa Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 107; Gersdorf, in: Posser/​Wolff/​Decker, BeckOK VwGO, Stand Januar 2024, § 80 Rn. 192; Puttler, in: Sodan/​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 165; Schoch, in: Schoch/​Schneider, VwGO, Stand Februar 2025, § 80 Rn. 528) und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. - BVerfGK 8, 225 <230 f.>). Aus den mitgeteilten Gründen des Beschlusses ergibt sich, weshalb der Antrag des Antragstellers trotz fehlerhafter Durchführung des Besitzeinweisungsverfahrens keinen Erfolg hatte; ferner können ihnen die tragenden Erwägungen für die Kostenentscheidung entnommen werden.

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO entsprechend. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B11VR14.25.0

Fundstelle(n):
WAAAK-06837