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BGH Beschluss v. - 6 ARs 12/25

Instanzenzug: Az: 128 OWiLG 1/24 Beschluss

Gründe

I.

1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen hat gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung eine Geldbuße von 4.300.000 Euro verhängt. Hiergegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt, über den eine Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Hannover nach § 72 Abs. 1 OWiG am entschieden und die Betroffene freigesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht mit Schreiben vom zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hält die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für begründet. Der Generalbundesanwalt hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und beantragt zu beschließen, dass der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die Kosten der zurückgenommenen Rechtsbeschwerde nicht zuständig sei; zuständiges Gericht sei das Oberlandesgericht Celle.

II.

2Der Bundesgerichtshof ist für die Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde gegen den auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG, § 72 Abs. 1 OWiG ergangenen nicht zuständig. Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Celle.

3Dies folgt aus § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG, der für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorschriften des GVG und der StPO verweist und sie für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass das GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Rechtsbeschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts in Bußgeldverfahren auch in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG gegeben ist, in denen wegen der Höhe der Geldbuße in erster Instanz anstelle des Amtsgerichts das Landgericht entschieden hat (vgl. , Rn. 3, 27; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 79 Rn. 123; BeckOK Datenschutzrecht/Brodowski, 53. Edition, BDSG § 41 Rn. 38; Klaas/Momsen/Wybitul/Thiel, Datenschutzsanktionenrecht, § 4 Rn. 29).

Bartel                             Wenske                             von Schmettau

                   Arnoldi                              Dietsch

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:271125B6ARS12.25.0

Fundstelle(n):
VAAAK-06765