Einkommensteuer | Betrieblich genutzte Räume eines freiberuflichen Musikers als häusliches Arbeitszimmer (FG)
Mehrere freiberuflich genutzte Räume eines Musikers im ansonsten
privat genutzten Haus können als ein häusliches Arbeitszimmer angesehen werden,
sodass der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 € pro Jahr zu begrenzen ist
(; Revision anhängig, BFH-Az.
VIII R 20/25).
Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren 2013 bis 2020 freiberuflich als Dirigent, Pianist, Vocal-Coach, musikalischer Leiter sowie Betreiber von zwei Musikschulen tätig. Seine Ehefrau arbeitete unentgeltlich in den Musikschulen mit. Im von beiden Eheleuten gemeinsam bewohnten Anwesen, das ein Hauptgebäude und eine hiermit durch Innentüren verbundene Einliegerwohnung umfasste, nutzte der Kläger verschiedene Räume für Arbeits-, Übungs-, Verwaltungs- und Lagertätigkeiten. Für diese Räume (je ein Arbeitszimmer der beiden Eheleute, Musikzimmer, Gästezimmer, Küche, Galerie, Garderobe, Lagerraum, drei WCs sowie zwei Flure), die insgesamt 226 qm und damit 45 % der insgesamt 500 qm umfassenden Gesamtwohnfläche des Anwesens umfassten, machte der Kläger einen Betriebsausgabenabzug von ca. 15.000 € bis 20.000 € jährlich geltend.
Das Finanzamt erkannte lediglich das Arbeitszimmer des Klägers und das Musikzimmer als einheitliches Arbeitszimmer an und begrenzte den jährlichen Betriebsausgabenabzug auf 1.250 €.
Das FG Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Das Arbeitszimmer und das Musikzimmer stellen ein häusliches Arbeitszimmer dar, da beide Räume in die häusliche Sphäre eingebunden sind und vorwiegend der Erledigung gedanklicher und praktischer Arbeiten im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Klägers dienen.
Beide Räume sind nicht als betriebsstättenähnlich anzusehen, da sie nicht erkennbar für den Publikumsverkehr gewidmet und zugänglich gewesen sind. Aufgrund der nahezu identischen Nutzung bilden beide Räume eine funktionale Einheit, sodass lediglich von einem häuslichen Arbeitszimmer auszugehen ist.
Das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer ist nicht als Arbeitszimmer des Klägers zu qualifizieren. Eine einkommensteuerliche Berücksichtigung bei der Ehefrau kommt nicht in Betracht, da diese keine Einkünfte erzielt hat.
Die übrigen Räume sind nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen, sondern dienen ihrer Art der Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken. Sie weisen auch kein betriebsstättenähnliches Gepräge auf und sind nicht dem Publikumsverkehr gewidmet gewesen.
Der Betriebsausgabenabzug ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung auf 1.250 € jährlich beschränkt, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung des Klägers gebildet hat.
Die wesentlichen Handlungen seiner Tätigkeiten hat der Kläger an den jeweiligen Auftrittsorten oder in den Musikschulen erbracht. Im häuslichen Arbeitszimmer hat er diese Tätigkeiten lediglich vor- und nachbereitet, auch wenn dies einen erheblichen zeitlichen Umfang eingenommen hat.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BFH die Revision zugelassen, die dort unter dem Az. VIII R 20/25 geführt wird. Für das Revisionsverfahren hat er mit Beschluss v. (Az. VIII S 27/24 (AdV)) NWB AAAAK-06412 teilweise Aussetzung der Vollziehung gewährt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer der Ehefrau Bestandteil der funktionellen Einheit des Arbeitszimmers des Klägers sei. Zudem sei es möglich, dass der qualitative Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer liege und die Begrenzung auf 1.250 € daher nicht greife.
Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Münster, Newsletter Dezember 2025 (il)
Fundstelle(n):
YAAAK-06576