Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Bindung der Zivilgerichte an Umsatzsteuer-Voranmeldungen einer Partei
Häufig sind in Zivilprozessen steuerrechtliche Fragen zu klären. Der Grundsatz, dass die Beantwortung dieser Fragen den Finanzbehörden bzw. den Finanzgerichten vorbehalten ist, gilt nicht ausnahmslos. Selbst wenn etwaige Meinungsunterschiede über Grund und Höhe der Umsatzsteuerpflicht zwischen dem Unternehmer als Steuerschuldner und dem Steuerfiskus als Steuergläubiger geklärt sind, setzt eine etwaige Bindungswirkung außerdem voraus, dass die Steuerrechtslage im Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Abnehmer und dem für ihn zuständigen Finanzamt entsprechend beurteilt wird.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Bei einem Streit über die Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Leistung sind die Zivilgerichte nicht an eine bloße Umsatzsteueranmeldung der Klägerseite gebunden, wenn nicht zugleich gesichert ist, dass die Steuerrechtslage im Steuerrechtsverhältnis des Beklagten zu seinem Finanzamt gleich beurteilt wird und die Neutralität zwischen Umsatzsteuerlast und Vorsteuerabzug gewahrt bleibt.
Im bloßen Wechsel eines angestellten Insolvenzverwalters von einer Insolvenzverwalterkanzlei in eine andere Insolvenzverwalterkanzlei unter „Mitnahme“ der bereits ...