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Dreiecksgeschäfte mit mehr als drei Beteiligten
„MS KLJUČAROVCI“
Ein aktuelles Urteil des Gerichts der Europäischen Union () könnte die deutsche Verwaltungspraxis zu Dreiecksgeschäften ins Wanken bringen. Bisher gilt in Deutschland: Bei mehr als drei Beteiligten muss das Dreieck am Ende der Kette stehen. § 25b UStG regelt das Dreiecksgeschäft als Vereinfachung bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften (vgl. Art. 141 MwStSystRL). Die Vereinfachung besteht darin, dass eine steuerliche Registrierung des mittleren Unternehmers im Bestimmungsland vermieden wird. Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft setzt nach § 25b UStG voraus, dass drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, und dieser Gegenstand unmittelbar (EU-Grenzen überschreitend) vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt. Die deutsche Finanzverwaltung erlaubt die Vereinfachung bei mehr als drei Beteiligten nur dann, wenn die drei Unternehmer (Lieferer, erster Abnehmer, letzter Abnehmer) am Ende der Lieferkette stehen (vgl. Abschnitt 25b.1 Abs. 2 Beispiel 1 UStAE). Bei Ketten wie A - B - C - D konnte B die Vereinfachung daher meist nicht nutzen und musste sich oft im Bestimmungsland registrieren.
I. Leitsätze (amtlich)
Art. 141 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom ...