Instanzenzug: Az: 2 StR 156/24 Beschlussvorgehend Az: 2 StR 156/24 Beschlussvorgehend Az: 2 StR 156/24 Beschlussvorgehend Az: 2 StR 156/24 Urteilvorgehend Az: 2 StR 156/24 Beschlussvorgehend Az: 2 StR 156/24 Beschlussvorgehend Az: 2 StR 156/24 Beschlussvorgehend Az: 2 StR 156/24 Beschlussvorgehend Az: 2 StR 156/24 Beschlussvorgehend Az: 2 StR 156/24 Beschlussvorgehend LG Erfurt Az: 4 KLs 850 Js 29949/20nachgehend Az: 2 StR 156/24 Beschluss
Gründe
1Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch den beanstandeten Beschluss das Urteil des Landgerichts Erfurt vom , soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch sowie in der Einziehungsentscheidung teilweise abgeändert, die von der Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafaussprüche sowie den Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat er verworfen. Die Entscheidung ist der Verteidigung am elektronisch zugegangen.
2Der Angeklagte wendet sich mit Schriftsatz eines seiner Verteidiger vom , eingegangen beim Bundesgerichtshof am gleichen Tag, gegen diesen Beschluss. Er beanstandet, dass sich der Senat in seiner Entscheidung weder mit den Gegenerklärungen von Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt G., jeweils vom , noch mit der ergänzenden Sachrüge von Rechtsanwalt G. vom auseinandergesetzt habe.
3Der Rechtsbehelf des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Angeklagte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Er hat dessen Revision eingehend und umfassend beraten und das Vorbringen, soweit die Revision verworfen wurde, für nicht durchgreifend erachtet. Gegenstand der Beratung waren insbesondere auch die Ausführungen der Verteidigung in den zitierten Schriftsätzen. Aus dem Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss die teilweise Verwerfung der Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO nicht weitergehend begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden (st. Rspr.; vgl. etwa , Rn. 3 mwN).
4Die vom Angeklagten beanstandete Dauer zwischen der Entscheidung des Senats über sein Rechtsmittel und der Bekanntgabe dieser Entscheidung basiert auf dem Umstand, dass in dem Umfangsverfahren im Nachgang zu den Beratungen vom über die an diesem Tag verhandelten Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die parallel endberatenen Revisionen der fünf Angeklagten und einer Einziehungsbeteiligten insgesamt sieben Erkenntnisse abzusetzen, in der Fassung zu beraten und abschließend zu bearbeiten waren.
5Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. , Rn. 4).
Menges Zeng Grube
Schmidt Herold
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:221025B2STR156.24.2
Fundstelle(n):
HAAAK-06385