Ein nicht unter Versicherungsschutz stehendes Unfallereignis ist als Folge eines früheren Arbeitsunfalls anzuerkennen, wenn die durch den Arbeitsunfall verursachte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes entweder bei der Entstehung des späteren Unfalls oder dem Ausmaß seiner Folgen in rechtlich erheblicher Weise mitgewirkt hat. Dabei reicht es für die Anerkennung als mittelbare Schädigungsfolge eines früheren Arbeitsunfalls aus, wenn die durch ihn hervorgerufenen Gesundheitsstörungen zwar nicht für die Entstehung des späteren nicht unter Versicherungsschutz stehenden Unfalls ursächlich sind, jedoch das Ausmaß seiner Folgen rechtlich wesentlich mitverursacht haben (wie -, BSGE 63, 58-62).
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LSG Thüringen, Urteil v. 31.07.2025 - L 1 U 484/23